Verbraucherinsolvenzverfahren

Können Sie Ihre Schulden nicht mehr zurückbezahlen, dann haben Sie die Möglichkeit im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens sich innerhalb von drei Jahren von Ihren Schulden zu befreien.

Der Weg von der Zahlungsunfähigkeit zur Restschuldbefreiung in vier Schritten wird nachfolgend erläutert. Das ISKA-Nürnberg berät und unterstützt Sie - kostenfrei - auf Ihrem Weg zur Schuldenbefreiung.

Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren?

Das Insolvenzrecht sieht zwei Arten von Verfahren vor. Das Verbraucherinsolvenz- und das Regelinsolvenzverfahren. Die beiden Verfahrensarten unterscheiden sich nur darin, dass beim Verbraucherinsolvenzverfahren ein vorgerichtliches Einigungsverfahren zwingend durchgeführt werden muss, während dies beim Regelinsolvenzverfahren nicht der Fall ist. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren ist immer dann angezeigt, wenn Sie keiner selbständigen Tätigkeit in der Vergangenheit nachgegangen sind. Dies gilt auch, wenn Sie früher mal selbständig gewesen sind, nicht mehr als 19 Gläubiger haben und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

Verbraucherinsolvenz - in vier Schritten zur Restschuldbefreiung

1. Schritt: Der außergerichtliche Einigungsversuch

Bevor Sie ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen können, müssen Sie all Ihren Gläubigern vorgerichtlich einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Beim außergerichtlichen Einigungsversuch ist zu beachten, dass

  • der Vergleich schriftlich unterbreitet wird,
  • alle Gläubiger beteiligt werden und
  • der Vergleich "ernsthaft" ist, d.h. den Gläubigern mindestens so viel angeboten wird, als diese in einem möglichen Insolvenzverfahren bekämen.

Stimmen alle Gläubiger Ihrem Vergleichsvorschlag zu und der Vergleichsbetrag ist an alle Gläubiger gezahlt worden, dann sind Sie schuldenfrei.

Lehnt ein Gläubiger Ihren Vergleichsvorschlag ab, dann ist der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert.

Bescheinigung durch eine anerkannte Insolvenzberatungsstelle

Damit Sie ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen können, benötigen Sie eine Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtichen Einigungsversuchs von einer anerkannte Insolvenzberatungsstelle des Landes Bayern, z. B. das Institut für soziale und kulturelle Arbeit (ISKA) Nürnberg.

Das ISKA-Nürnberg unterstützt Sie - kostenfrei - bei der Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens und bei der Antragstellung, wenn das Einigungsverfahren gescheitert ist.


2. Schritt: Antragstellung und gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

Nach Einreichung des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsantrags prüft das Insolvenzgericht, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ob ein zweites - gerichtliches - Planverfahren durchgeführt wird. Führt das Insolvenzgericht ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren durch, dann wird den Gläubigern - ähnlich wie beim außergerichtlichen Einigungsversuch - ein Vergleichsvorschlag unterbreitet. Im Unterschied zum außergerichtlichen Verfahren kann das Gericht die Zustimmung ablehnender Gläubiger, wenn sie mit ihrer Forderung und von der Anzahl in der Minderheit sind, ersetzen. Dies bedeutet, dass das Gericht eine ablehnende Minderheit zum Vergleich "zwingen" kann. Ist ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren erfolgreich, dann wird kein Insolvenzverfahren mehr durchgeführt. Nach Zahlung der Vergleichsbeträge sind Sie dann schuldenfrei.

Lehnt das Gericht ein Schuldenbereinigungsplanverfahren ab oder scheitert das Planverfahren, dann wird das Insolvenzverfahren eröffnet.


3. Schritt: Das Insolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren wird durch Gerichtsbeschluss eröffnet. Das Gericht bestellt einen Insolvenzverwalter, der durch das Verfahren führt. Dieser wird Ihr pfändbares Einkommen und Vermögen einziehen und an die Gläubiger verteilen. Sie sind als Schuldner dem Insolvenzverwalter gegenüber auskunfts- und mitwirkungspflichtig, d. h. Sie müssen ihn über alle das Verfahren betreffende Veränderungen von sich aus informieren, wie z. B. Arbeitgeberwechsel.

Nach dem Abschluss der Verwertung des Vermögens hebt das Gericht das Insolvenzverfahren durch Beschluss wieder auf und es beginnt die sogenannte Wohlverhaltensphase.


4. Schritt: Die Wohlverhaltensphase

Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens beginnt die Wohlverhaltensphase. Ein Treuhänder, in der Regel ist das der Insolvenzverwalter, wird vom Gericht bestellt. Der Treuhänder hat die Aufgabe den pfändbaren Betrag beim Drittschuldner, d. h. beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger etc. einzuziehen. Den pfändbaren Betrag wird der Treuhänder einmal im Jahr an die Gläubiger verteilen.

Die Wohlverhaltensphase dauert drei Jahre, wobei der Zeitraum des Insolvenzverfahrens mit angerechnet wird.

Restschuldbefreiung kann nur der "redliche" Schuldner bekommen. Dies bedeutet, dass der Schuldner in der Wohlverhaltensphase folgende Obliegenheiten erfüllen muss:

  • Angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und wenn man ohne eine Erwerbstätigkeit ist, sich um eine zumutbare Arbeit bemühen
  • Hälfte eines Erbes oder einer Schenkung an den Treuhänder herausgeben
  • Wohnort- und Arbeitgeberwechsel dem Treuhänder und Gericht mitteilen
  • u. a.

Restschuldbefreiung

Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase entscheidet das Gericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Sofern Sie alle Ihre Obliegenheiten eingehalten haben, wird das Gericht die Restschuldbefreiung aussprechen. Die Restschuldbefreiung gilt übrigens auch gegenüber Gläubigern, die ihre Forderung im Insolvenzverfahren nicht angemeldet haben.